Satzung

S a t z u n g der BÜRGERLISTE Schierling e.V.

§ 1 Name, Sitz und Eintrag

Der Verein heißt: BÜRGERLISTE Schierling e.V. nachstehend kurz BÜRGERLISTE mit Sitz in Schierling. Die BÜRGERLISTE soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck und Aufgabe

Die BÜRGERLISTE hat folgende Zwecke:

  • durch Tätigkeit auf kommunaler Ebene das Wohl des Bürgers zu fördern;
  • an der demokratischen Gestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde mitzuwirken;
  • die Meinungs- und Willensbildung der Bürger fördern;
  • sich nach den geltenden demokratischen Grundsätzen an den Kommunalwahlen zu beteiligen. 

Die BÜRGERLISTE verfolgt ihre Ziele im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied der BÜRGERLISTE kann jeder werden, der

  • die Satzung und das Programm der BÜRGERLISTE anerkennt,
  • das 16. Lebensjahr vollendet hat (Stimmrecht bei Wahlen zur Aufstellung von Kommunalkandidaten jedoch nur bei Volljährigkeit),
  • die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt.

Über die Aufnahme in die BÜRGERLISTE entscheidet nach schriftlichem Antrag der Gesamtvorstand. Lehnt dieser die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Die Mitgliedschaft erlischt durch

  • Austritt
  • Tod
  • Ausschluss
  • wenn ein Mitglied mit einem Jahresbeitrag trotz Mahnung im Rückstand ist.

Der Austritt ist dem vertretungsbefugten Vorstand schriftlich zu erklären. Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied einen groben Verstoß gegen die Grundsätze und Richtlinien des Vereins begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder geschädigt hat. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Gesamtvorstand. Die Gründe für den Ausschluss sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss ist Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Mit Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Rechte, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 4 Rechte und Pflichten des Mitgliedes

Rechte:

Jedes Mitglied hat das Recht, – innerhalb der BÜRGERLISTE an der Willensbildung teilzunehmen z.B.durch Aussprache, Anträge, Abstimmung und Wahlen:

  • An Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen teilzunehmen;
  • An der Aufstellung und der Wahl von Kandidaten und Delegierten teilzunehmen (soweit das Stimmrecht gesetzlich nicht eingeschränkt ist);
  • Sich selbst um eine Kandidatur zu bewerben (soweit das Stimmrecht gesetzlich nicht eingeschränkt ist). 

Pflichten:

Jedes Mitglied hat die Pflicht,

  • sich an der Willensbildung zu beteiligen,
  • sich für die Verwirklichung der Programmatik einzusetzen,
  • den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu zahlen.

§ 5 Organe

Die Organe der BÜRGERLISTE sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand und Gesamtvorstand,
  • die Ausschüsse

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder durch einen der stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich. Sie ist auch einzuberufen, wenn 10 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragen (§ 32 BGB). Die Jahreshauptversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Jahreshauptversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einladung form- und fristgerecht an alle Mitglieder erfolgt ist. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt,. Wahlen erfolgen geheim. Beschlüsse, die in der Jahreshauptversammlung, sowie in den Vorstandssitzungen gefasst werden, sind mit dem Abstimmungsergebnis in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Gesamtvorstandsmitglied zu unterzeichnen. Die BÜRGERLISTE kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7 Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand wird durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Neuwahl erfolgt alle 2 Jahre in der Jahreshauptversammlung. Scheidet ein Gesamtvorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann eine Kooption durch den Gesamtvorstand für die restliche Zeit vorgenommen werden. Dem Gesamtvorstand insgesamt oder seinen einzelnen Mitgliedern kann das Misstrauen ausgesprochen werden. Hierzu bedarf es einer 2/3-Mehrheit aller Mitglieder des Vereins. Ein neuer Gesamtvorstand ist unmittelbar zu wählen. Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte der BÜRGERLISTE. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Verein wird vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden und dem 1. stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden je stets einzeln (Vorstand gemäß § 26 BGB.) Der Gesamtvorstand besteht aus: – dem 1. Vorstand (Vorsitzenden) – dem 2. Vorstand (stellvertretenden Vorsitzenden) – dem Kassierer – den Beisitzern – dem Schriftführer und den gewählten Gemeinderäten der Bürgerliste Schierling e.V.. Die Anzahl der Beisitzer wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt.

§ 8 Ausschüsse

Die Mitgliederversammlung kann vorberatende Ausschüsse bilden. Die Aufgaben sind durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.

§ 9 Beitrag

Die Mitglieder haben einen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Über die Beitragshöhe und Beitragsstaffelung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können mit 2/3 Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erfolgen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine Satzungsänderung muss als eigener Tagesordnungspunkt mit der Einladung mit dem zu ändernden Text bekannt gegeben werden.

§ 11 Auflösung

Die BÜRGERLISTE kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zugleich sind Liquidatoren zu bestellen. Dazu ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Der Antrag zur Auflösung der BÜRGERLISTE und Wahl der Liquidatoren mit Vertretungsbefugnis ist den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu machen.

§ 12 Vermögen

Einnahmen, die für den in der Satzung festgelegten Zweck verwendet werden, sind ausschließlich zur Erfüllung dieser Aufgaben einzusetzen. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Zuwendungen der BÜRGERLISTE. Nur tatsächliche Kosten, die bei der Abwicklung von durch Beschluss erteilten Aufgaben entstehen, dürfen gegen Beleg erstattet werden. Bei Auflösung der BÜRGERLISTE fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die örtlichen Kindergärten.